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Betretungsverbot von Sportanlagen

Am 27. März 2020 nahm Vizekanzler und Sportminister Werner Kogler auf Ansuchen von Sport Austria folgende Klarstellung betreffend das Betretungsverbot von Sportanlagen (Sanierungsmaßnahmen-, Erhaltungs- und Wartungsarbeiten) vor:

Betretungsverbot von Sportanlagen

„Ausgenommen vom Verbot sind Betretungen, die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden.“

Das Betreten der Anlage ist demnach nur für berufliche Zwecke erlaubt, die unbedingt erforderlich und nicht aufschiebbar sind.

Wenn im Einzelfall Zweifel bestehen, ersuchen wir Sie, sich an die zuständigen regionalen Behörden zu wenden, ob die geplanten Arbeiten seitens der Bezirksverwaltungsbehörden erlaubt sind.

User ImageStefan Bogner, 02. April 2020