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Auflockerung der Maskenpflicht auf Tennisanlagen

Hallo!

Die gesetzliche Verordnung der Bundesregierung bezüglich Lockerungen im Sportbetrieb sieht nun vor, dass der Mund- und Nasenschutz im Freien nicht verpflichtend ist.

Der Mund- und Nasenschutz ist nur beim Betreten der Vereinslokale verpflichtend, etwa, wenn man das WC aufsucht.

Alle weiteren empfohlenen Verhaltensregeln und verbindlichen Sicherheitsmaßnahmen auf Tennisanlagen bleiben aufrecht.

Die Sektionsleitung

Auflockerung der Maskenpflicht auf Tennisanlagen
User ImageStefan Bogner, 02. Mai 2020