Der OÖTV sieht keine Grundlage für das Doppelverbot, der ÖTV schon. Die Anfrage läuft.
OÖTV - Joachim Unterscheider, 26.04.2021
Der OÖTV sieht keine Grundlage für das Doppelverbot, der ÖTV schon. Die Anfrage läuft.
OÖTV - Joachim Unterscheider, 26.04.2021
Liebe Tennisfreunde,
in unserer Aussendung zur OÖMM 2021 haben wir das Doppelspiel ab sofort freigegeben, zumal wir in den Regeln des Sportministeriums zum Thema Sportausübung keine Einschränkung für das Doppelspiel erkennen können. Der ÖTV sieht das anders und meint, Doppel sei erst mit 19. Mai erlaubt bzw. in Aussicht gestellt.
Wir möchten für unsere Vereine und Mitglieder, den Breitensport und letztlich für jeden einzelnen Tennisbegeisterten kämpfen, das nicht verboten wird, was eigentlich erlaubt ist und haben daher den ÖTV gebeten, uns zu informieren, wogegen vier Personen, die gemeinsam Tennisspielen, wirklich verstoßen!?
Bis zur Aufklärung bitten wir um Geduld, es darf sich ab jeder sein eigenes Bild machen:
Nachzulesen auf der HP des Sportministeriums:
In allen Bundesländern gilt (ausgenommen Niederösterreich, Wien):
Im Freien dürfen Sportarten ausgeübt werden:
Was ist nicht möglich?
Wie darf Sport ausgeübt werden?
Bringen Sie sich und andere nicht durch risikoreiches Verhalten in Gefahr. Jeder vermeidbare Rettungseinsatz belastet die Kapazitäten unseres Gesundheitssystems.
Die Informationen auf unserer Website beziehen sich auf die Verordnung auf Bundesebene. Für einzelne Regionen oder Bundesländer können abweichende Regelungen gelten: Informationen zu regionalen Maßnahmen
(Stand: 19. April 2021)
Und aus der sich diese Website des Sportministeriums beziehenden Verordnung (9. Novelle vom 16.4.):
Sportstätten
§ 9. (1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt.
(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Betretungen von Sportstätten
1. durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Die Sportler haben zu Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten; für Betreuer, Trainer und Vertreter der Medien gilt § 6 sinngemäß.
2. im Freien durch nicht von Z 1 erfasste Personen. In diesem Fall dürfen die Sportstätten nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt. § 1 und § 5 Abs. 1 Z 4 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Mindestabstand von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, kurzfristig unterschritten werden darf.